Die Versicherung schreibt Totalschaden, Sie wollen Ihr Auto behalten. Warum die 130-Prozent-Regel diesen Fall regelmäßig rettet und woran sie in der Praxis scheitert.
Verfasst von Frank & Matthias Kerps, Kfz-Sachverständige seit 2003
Der Anruf kommt bei uns meistens zwei bis drei Tage nach dem Unfall. Am anderen Ende jemand, der ein Schreiben der gegnerischen Versicherung vor sich liegen hat. Darin steht das Wort Totalschaden, darunter eine Summe, die deutlich unter dem liegt, was das Fahrzeug für den Besitzer wert ist. Und die Frage ist immer dieselbe: Muss ich das jetzt so hinnehmen?
In den meisten Fällen lautet die Antwort nein. Totalschaden ist kein technisches Urteil über Ihr Auto, sondern eine Rechenaufgabe. Wer die Zahlen kennt, die dahinterstecken, hat oft mehr Spielraum, als das Schreiben vermuten lässt.
Der Begriff wird im Alltag für vier ziemlich verschiedene Situationen benutzt. Für Ihre Abrechnung macht es aber einen erheblichen Unterschied, welche davon vorliegt.
Ein technischer Totalschaden ist selten. Er bedeutet, dass sich das Fahrzeug gar nicht mehr fachgerecht instand setzen lässt, etwa nach einem Brand oder bei verzogener Karosseriestruktur. Alles andere ist eine Frage des Geldes, nicht der Machbarkeit.
Die Übersicht zeigt, welcher Fall welche Folge hat.
| Fall | Was dahintersteckt | Folge für die Abrechnung |
|---|---|---|
| Technischer Totalschaden | Eine fachgerechte Reparatur ist technisch nicht mehr möglich | Abrechnung auf Totalschadenbasis, eine Reparatur scheidet aus |
| Reparaturkosten unter dem Wiederbeschaffungswert | Die Instandsetzung ist günstiger als ein gleichwertiges Fahrzeug | Reparatur wird erstattet, kein Totalschaden im rechtlichen Sinn |
| Wirtschaftlicher Totalschaden | Die Reparatur kostet mehr als ein gleichwertiges Fahrzeug | Die Versicherung will auf Totalschadenbasis abrechnen |
| Unechter Totalschaden, der 130-Prozent-Fall | Die Reparaturkosten liegen über dem Wiederbeschaffungswert, aber höchstens 30 Prozent darüber | Reparatur bleibt möglich, wenn Sie das Fahrzeug weiter nutzen |
Genau die letzte Zeile ist der Punkt, an dem sich für viele Geschädigte mehrere tausend Euro entscheiden.
Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs dürfen Sie Ihr Fahrzeug reparieren lassen und die vollen Reparaturkosten ersetzt verlangen, solange diese Kosten nicht mehr als 130 Prozent des Wiederbeschaffungswerts betragen. Der Gedanke dahinter: Ihr Interesse, Ihr vertrautes Auto zu behalten, ist schutzwürdig. Juristen nennen das Integritätsinteresse.
Wie sich das rechnerisch auswirkt, zeigt ein Fall, wie wir ihn am Niederrhein regelmäßig sehen. Die Zahlen sind vereinfacht, die Größenordnungen entsprechen aber der Praxis.
Ein neun Jahre alter Kompaktwagen wird bei einem unverschuldeten Auffahrunfall an Front und Kotflügel beschädigt.
9.800 Euro
Wiederbeschaffungswert
3.200 Euro
Restwert
11.900 Euro
kalkulierte Reparaturkosten
Rechnet die Versicherung als Totalschaden ab, zieht sie den Restwert vom Wiederbeschaffungswert ab. Übrig bleiben 6.600 Euro, und das Auto ist weg.
Die 130-Prozent-Grenze liegt in diesem Fall bei 12.740 Euro. Die kalkulierten 11.900 Euro liegen darunter. Sie dürfen also reparieren lassen und die vollen Reparaturkosten geltend machen. Statt 6.600 Euro geht es damit um 11.900 Euro, und das Fahrzeug bleibt Ihnen erhalten.
Sie ist kein Automatismus. In unserer Arbeit als Sachverständige sehen wir drei Punkte, an denen es regelmäßig hakt.
Es reicht nicht, das Fahrzeug notdürftig fahrbereit zu machen und die Differenz einzustecken. Repariert werden muss nach den Vorgaben des Gutachtens, in vollem Umfang. Eine Teilreparatur bringt den ganzen Anspruch zu Fall, dann wird auf Totalschadenbasis abgerechnet.
Als Nachweis Ihres Integritätsinteresses verlangt die Rechtsprechung eine Weiternutzung von mindestens sechs Monaten. Wer zwei Monate nach der Reparatur verkauft, riskiert, den Differenzbetrag zurückzahlen zu müssen.
Liegen die Reparaturkosten bei 131 Prozent, gibt es nicht etwa 130 Prozent ausgezahlt, sondern nur noch die Abrechnung auf Totalschadenbasis. Zwischen beiden Wegen liegt im Beispiel oben eine Differenz von über 5.000 Euro. Deshalb ist die Kalkulation im Gutachten hier kein Nebenschauplatz.
Ein Punkt, der in den Regulierungsschreiben oft untergeht: Je höher der Restwert angesetzt wird, desto weniger bleibt bei der Totalschadenabrechnung für Sie übrig. Versicherungen holen dafür gern Angebote aus überregionalen Restwertbörsen ein. Da bietet dann ein Aufkäufer aus dem Ausland eine Summe, die auf dem Markt vor Ihrer Haustür niemand zahlen würde.
Am Niederrhein kommt dabei eine Besonderheit hinzu. Ein Teil des Gebrauchtwagenhandels läuft hier über die nahe Grenze zu den Niederlanden, entsprechend weit gehen die Gebote für ein beschädigtes Fahrzeug auseinander. Maßgeblich ist aber nicht das höchste Gebot irgendwo, sondern der Markt, der Ihnen in Kleve, Geldern oder Xanten tatsächlich offensteht. Als Geschädigter dürfen Sie sich auf den Restwert verlassen, den ein unabhängiger Sachverständiger auf diesem für Sie zugänglichen regionalen Markt ermittelt hat.
Wichtig ist die Reihenfolge: Das Gutachten muss vorliegen, bevor Sie verkaufen. Wer erst verkauft und dann begutachten lässt, verliert dieses Argument. Wie die einzelnen Wertarten zusammenhängen, haben wir auf unserer Seite zur Wertermittlung ausführlicher aufgeschlüsselt.
Auch das ist Ihr gutes Recht. Bei der fiktiven Abrechnung lassen Sie sich auf Gutachtenbasis auszahlen, ohne die Reparatur durchführen zu lassen. Der Haken: In diesem Fall greift die 130-Prozent-Regel nicht. Ausgezahlt wird höchstens der Wiederbeschaffungsaufwand, im Beispiel oben also 6.600 Euro statt 11.900 Euro.
Vergessen wird dabei häufig die Mehrwertsteuer. Bei fiktiver Abrechnung wird sie nicht erstattet, weil sie tatsächlich nicht angefallen ist. Wer diesen Weg erwägt, sollte beide Varianten vorher durchrechnen lassen. Wir machen das im Gespräch mit Ihnen, bevor Sie sich festlegen.
Bei unverschuldeten Unfällen tragen Sie die Kosten dafür nicht selbst, die gegnerische Haftpflichtversicherung erstattet sie in der Regel. Ausführlich steht das auf unserer Seite zu den Kosten eines Kfz-Gutachtens.
Das gilt besonders, wenn ein Aufkäufer sich schnell meldet und Druck macht.
Angesetzter Restwert, Wiederbeschaffungswert und die Frage, ob die 130-Prozent-Grenze überhaupt geprüft wurde. Weichen die Zahlen ab, ist Widerspruch möglich.
Auch diese Kosten trägt bei unverschuldeten Unfällen die Gegenseite. Was direkt nach dem Unfall an der Unfallstelle wichtig ist, haben wir in einem eigenen Ratgeber zusammengefasst.
Seit 2003 begutachten wir Unfallfahrzeuge am Niederrhein. Von unseren Standorten in Xanten, Kleve, Moers, Duisburg, Geldern, Kamp-Lintfort und Bedburg-Hau kommen wir dorthin, wo das Fahrzeug steht, in der Regel noch am selben Tag. Was ein Fahrzeug hier in der Region tatsächlich kostet, weicht regelmäßig von bundesweiten Tabellen ab, und genau daran hängt bei der 130-Prozent-Grenze die entscheidende Zahl.
Nicht die Versicherung, sondern die Zahlen im Gutachten. Verglichen werden die kalkulierten Reparaturkosten mit dem Wiederbeschaffungswert. Bei einem unverschuldeten Unfall wählen Sie den Sachverständigen selbst aus, nicht die gegnerische Versicherung.
Dann entfällt der Anspruch auf die Reparaturkosten vollständig, abgerechnet wird auf Totalschadenbasis. Eine anteilige Zahlung bis zur Grenze gibt es nicht. In Grenzfällen lohnt der genaue Blick auf die Kalkulation.
Ja, wenn Sie nach der 130-Prozent-Regel abrechnen. Die Weiternutzung ist der Nachweis dafür, dass es Ihnen um den Erhalt Ihres Fahrzeugs ging. Ein Verkauf innerhalb dieser Frist kann eine Rückforderung auslösen.
Ja. Als Geschädigter dürfen Sie sich auf den Restwert Ihres unabhängigen Sachverständigen stützen. Sie müssen nicht abwarten, bis die Versicherung ein höheres Gebot aus einer Restwertbörse nachreicht. Das Gutachten muss allerdings vor dem Verkauf vorliegen.
In der Regel ja, für die Dauer der Reparatur oder für die Zeit, die Sie zur Beschaffung eines Ersatzfahrzeugs brauchen. Die Höhe richtet sich nach Fahrzeugklasse und Alter. Wir weisen die erforderliche Dauer im Gutachten aus.
Über die Autoren
Frank und Matthias Kerps führen das Sachverständigenbüro VM als Familienbetrieb. Gegründet 2003 in Xanten, heute mit sieben Standorten am Niederrhein. Beide erstellen Gutachten persönlich vor Ort.