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Totalschaden: 130-Prozent-Regel erklärt | VM Kerps
RATGEBER

Totalschaden am Auto: Wann Sie trotzdem reparieren lassen dürfen

Die Versicherung schreibt Totalschaden, Sie wollen Ihr Auto behalten. Warum die 130-Prozent-Regel diesen Fall regelmäßig rettet und woran sie in der Praxis scheitert.

Frank und Matthias Kerps

Verfasst von Frank & Matthias Kerps, Kfz-Sachverständige seit 2003

Der Anruf kommt bei uns meistens zwei bis drei Tage nach dem Unfall. Am anderen Ende jemand, der ein Schreiben der gegnerischen Versicherung vor sich liegen hat. Darin steht das Wort Totalschaden, darunter eine Summe, die deutlich unter dem liegt, was das Fahrzeug für den Besitzer wert ist. Und die Frage ist immer dieselbe: Muss ich das jetzt so hinnehmen?

In den meisten Fällen lautet die Antwort nein. Totalschaden ist kein technisches Urteil über Ihr Auto, sondern eine Rechenaufgabe. Wer die Zahlen kennt, die dahinterstecken, hat oft mehr Spielraum, als das Schreiben vermuten lässt.

Was Totalschaden tatsächlich bedeutet

Der Begriff wird im Alltag für vier ziemlich verschiedene Situationen benutzt. Für Ihre Abrechnung macht es aber einen erheblichen Unterschied, welche davon vorliegt.

Ein technischer Totalschaden ist selten. Er bedeutet, dass sich das Fahrzeug gar nicht mehr fachgerecht instand setzen lässt, etwa nach einem Brand oder bei verzogener Karosseriestruktur. Alles andere ist eine Frage des Geldes, nicht der Machbarkeit.

Die Übersicht zeigt, welcher Fall welche Folge hat.

Fall Was dahintersteckt Folge für die Abrechnung
Technischer Totalschaden Eine fachgerechte Reparatur ist technisch nicht mehr möglich Abrechnung auf Totalschadenbasis, eine Reparatur scheidet aus
Reparaturkosten unter dem Wiederbeschaffungswert Die Instandsetzung ist günstiger als ein gleichwertiges Fahrzeug Reparatur wird erstattet, kein Totalschaden im rechtlichen Sinn
Wirtschaftlicher Totalschaden Die Reparatur kostet mehr als ein gleichwertiges Fahrzeug Die Versicherung will auf Totalschadenbasis abrechnen
Unechter Totalschaden, der 130-Prozent-Fall Die Reparaturkosten liegen über dem Wiederbeschaffungswert, aber höchstens 30 Prozent darüber Reparatur bleibt möglich, wenn Sie das Fahrzeug weiter nutzen

Genau die letzte Zeile ist der Punkt, an dem sich für viele Geschädigte mehrere tausend Euro entscheiden.

Die 130-Prozent-Regel an einem konkreten Fall

Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs dürfen Sie Ihr Fahrzeug reparieren lassen und die vollen Reparaturkosten ersetzt verlangen, solange diese Kosten nicht mehr als 130 Prozent des Wiederbeschaffungswerts betragen. Der Gedanke dahinter: Ihr Interesse, Ihr vertrautes Auto zu behalten, ist schutzwürdig. Juristen nennen das Integritätsinteresse.

Wie sich das rechnerisch auswirkt, zeigt ein Fall, wie wir ihn am Niederrhein regelmäßig sehen. Die Zahlen sind vereinfacht, die Größenordnungen entsprechen aber der Praxis.

Ein neun Jahre alter Kompaktwagen wird bei einem unverschuldeten Auffahrunfall an Front und Kotflügel beschädigt.

9.800 Euro

Wiederbeschaffungswert

3.200 Euro

Restwert

11.900 Euro

kalkulierte Reparaturkosten

Rechnet die Versicherung als Totalschaden ab, zieht sie den Restwert vom Wiederbeschaffungswert ab. Übrig bleiben 6.600 Euro, und das Auto ist weg.

Die 130-Prozent-Grenze liegt in diesem Fall bei 12.740 Euro. Die kalkulierten 11.900 Euro liegen darunter. Sie dürfen also reparieren lassen und die vollen Reparaturkosten geltend machen. Statt 6.600 Euro geht es damit um 11.900 Euro, und das Fahrzeug bleibt Ihnen erhalten.

Woran die Regel in der Praxis scheitert

Sie ist kein Automatismus. In unserer Arbeit als Sachverständige sehen wir drei Punkte, an denen es regelmäßig hakt.

Die Reparatur muss vollständig sein

Es reicht nicht, das Fahrzeug notdürftig fahrbereit zu machen und die Differenz einzustecken. Repariert werden muss nach den Vorgaben des Gutachtens, in vollem Umfang. Eine Teilreparatur bringt den ganzen Anspruch zu Fall, dann wird auf Totalschadenbasis abgerechnet.

Sie müssen das Fahrzeug weiter nutzen

Als Nachweis Ihres Integritätsinteresses verlangt die Rechtsprechung eine Weiternutzung von mindestens sechs Monaten. Wer zwei Monate nach der Reparatur verkauft, riskiert, den Differenzbetrag zurückzahlen zu müssen.

Die Grenze gilt strikt

Liegen die Reparaturkosten bei 131 Prozent, gibt es nicht etwa 130 Prozent ausgezahlt, sondern nur noch die Abrechnung auf Totalschadenbasis. Zwischen beiden Wegen liegt im Beispiel oben eine Differenz von über 5.000 Euro. Deshalb ist die Kalkulation im Gutachten hier kein Nebenschauplatz.

Der Restwert entscheidet mit

Ein Punkt, der in den Regulierungsschreiben oft untergeht: Je höher der Restwert angesetzt wird, desto weniger bleibt bei der Totalschadenabrechnung für Sie übrig. Versicherungen holen dafür gern Angebote aus überregionalen Restwertbörsen ein. Da bietet dann ein Aufkäufer aus dem Ausland eine Summe, die auf dem Markt vor Ihrer Haustür niemand zahlen würde.

Am Niederrhein kommt dabei eine Besonderheit hinzu. Ein Teil des Gebrauchtwagenhandels läuft hier über die nahe Grenze zu den Niederlanden, entsprechend weit gehen die Gebote für ein beschädigtes Fahrzeug auseinander. Maßgeblich ist aber nicht das höchste Gebot irgendwo, sondern der Markt, der Ihnen in Kleve, Geldern oder Xanten tatsächlich offensteht. Als Geschädigter dürfen Sie sich auf den Restwert verlassen, den ein unabhängiger Sachverständiger auf diesem für Sie zugänglichen regionalen Markt ermittelt hat.

Wichtig ist die Reihenfolge: Das Gutachten muss vorliegen, bevor Sie verkaufen. Wer erst verkauft und dann begutachten lässt, verliert dieses Argument. Wie die einzelnen Wertarten zusammenhängen, haben wir auf unserer Seite zur Wertermittlung ausführlicher aufgeschlüsselt.

Wenn Sie gar nicht reparieren lassen wollen

Auch das ist Ihr gutes Recht. Bei der fiktiven Abrechnung lassen Sie sich auf Gutachtenbasis auszahlen, ohne die Reparatur durchführen zu lassen. Der Haken: In diesem Fall greift die 130-Prozent-Regel nicht. Ausgezahlt wird höchstens der Wiederbeschaffungsaufwand, im Beispiel oben also 6.600 Euro statt 11.900 Euro.

Vergessen wird dabei häufig die Mehrwertsteuer. Bei fiktiver Abrechnung wird sie nicht erstattet, weil sie tatsächlich nicht angefallen ist. Wer diesen Weg erwägt, sollte beide Varianten vorher durchrechnen lassen. Wir machen das im Gespräch mit Ihnen, bevor Sie sich festlegen.

Was Sie in den ersten Tagen tun sollten

1

Eigenen Sachverständigen beauftragen

Bei unverschuldeten Unfällen tragen Sie die Kosten dafür nicht selbst, die gegnerische Haftpflichtversicherung erstattet sie in der Regel. Ausführlich steht das auf unserer Seite zu den Kosten eines Kfz-Gutachtens.

2

Nichts verkaufen, bevor das Gutachten vorliegt

Das gilt besonders, wenn ein Aufkäufer sich schnell meldet und Druck macht.

3

Regulierungsschreiben gegen das Gutachten prüfen

Angesetzter Restwert, Wiederbeschaffungswert und die Frage, ob die 130-Prozent-Grenze überhaupt geprüft wurde. Weichen die Zahlen ab, ist Widerspruch möglich.

4

Bei größeren Summen anwaltlich begleiten lassen

Auch diese Kosten trägt bei unverschuldeten Unfällen die Gegenseite. Was direkt nach dem Unfall an der Unfallstelle wichtig ist, haben wir in einem eigenen Ratgeber zusammengefasst.

Seit 2003 begutachten wir Unfallfahrzeuge am Niederrhein. Von unseren Standorten in Xanten, Kleve, Moers, Duisburg, Geldern, Kamp-Lintfort und Bedburg-Hau kommen wir dorthin, wo das Fahrzeug steht, in der Regel noch am selben Tag. Was ein Fahrzeug hier in der Region tatsächlich kostet, weicht regelmäßig von bundesweiten Tabellen ab, und genau daran hängt bei der 130-Prozent-Grenze die entscheidende Zahl.

Häufige Fragen

Wer entscheidet, ob ein Totalschaden vorliegt?

Was passiert, wenn die Reparaturkosten knapp über 130 Prozent liegen?

Muss ich das reparierte Fahrzeug wirklich sechs Monate behalten?

Darf ich das Auto zu dem Restwert verkaufen, der im Gutachten steht?

Bekomme ich zusätzlich Nutzungsausfall?

Frank und Matthias Kerps

Über die Autoren

Frank und Matthias Kerps führen das Sachverständigenbüro VM als Familienbetrieb. Gegründet 2003 in Xanten, heute mit sieben Standorten am Niederrhein. Beide erstellen Gutachten persönlich vor Ort.

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